Schweizerischer Verband für Weiterbildung SVEB

Gleichwertigkeitsbeurteilung

(auch Validierung von Bildungsleistungen)


Gesetzliche Grundlagen

Wenn erwachsene Personen über Kompetenzen verfügen, die für einen Berufstitel vorausgesetzt werden, so erlaubt das Gesetz, diese „durch eine Gesamtprüfung, eine Verbindung von Teilprüfungen oder durch andere vom Bund anerkannte Qualifikationsverfahren“ nachzuweisen, sich so berufliche oder ausserberufliche Praxiserfahrung anrechnen zu lassen und somit eidgenössisch anerkannte Abschlüsse zu erlangen. (vgl. Berufsbildungsgesetz BBG vom 13.12.2002, in Kraft getreten am 1.1.2004, Art. 33)

Bei der Gleichwertigkeitsbeurteilung handelt es sich um eines dieser anderen vom Bund anerkannten Qualifikationsverfahren.

Wer kann eine Gleichwertigkeitsbeurteilung beantragen?
Wenn Sie aufgrund Ihrer persönlichen Aus-/Weiterbildung, Ihres Selbststudiums und Ihrer Erfahrungen über Kompetenzen verfügen, die dem Kompetenzprofil eines oder mehrerer Module des AdA-Baukastensystems entsprechen, so können Sie bei der Qualitätssicherungskommission (QSK) eine Gleichwertigkeitsbeurteilung (GWB) nach Variante I oder II beantragen.

Beispiel
Frau Eicher arbeitet seit acht Jahren mit einem 80 % Pensum als betriebliche Ausbilderin im Informatikbereich. Zusätzlich erteilt sie seit einem Jahr an zwei grösseren Erwachsenenbildungsinstitutionen Informatik-Einführungskurse. Eine Auftraggeberin wünscht nun von Frau Eicher das SVEB-Zertifikat (Stufe 1) als Nachweis ihrer andragogischen Kompetenz.
Frau Eicher hat vorläufig nicht vor, die weiteren Module zu besuchen, da für die Bildungsarbeit im Informatikbereich – gemäss ihrer Erfahrung – ihre andragogische Kompetenz vollauf genügt. Sie ist der Meinung, dass sie aufgrund ihrer langjährigen praktischen Erfahrung als Kursleiterin und dem intensiven Selbststudium von einschlägiger Literatur sowie durch den Besuch halbtägiger relevanter Workshops über die entsprechenden Kompetenzen für das SVEB-Zertifikat verfügt. Sie möchte sich deshalb vom Besuch des Moduls 1 dispensieren lassen und entscheidet sich für den Weg der Gleichwertigkeitsbeurteilung.


 Wegleitung GWB

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