Rechtsmittel
Einsprache
Wenn Ihr Gleichwertigkeitsantrag als „nicht erfüllt“ beurteilt wird und Sie mit dem Entscheid der Expert/innen nicht einverstanden sind, können Sie eine schriftlich begründete Einsprache einreichen und einen Antrag auf Gutheissung oder Wiederholung stellen.
Diese ist innert 30 Tagen an folgende Adresse zu richten:
Kommission für Qualitätssicherung (QSK)
Geschäftsstelle AdA
SVEB
Oerlikonerstrasse 38
8057 Zürich
Die Kommission entscheidet über
a) Gutheissung der Einsprache
b) Abweisung der Einsprache
c) Neubeurteilung durch eine andere Expertin/einen anderen Experten
Bitte beachten Sie
Das erstinstanzliche Einspracheverfahren ist für Sie kostenlos.
Im laufenden Verfahren können Sie keine neuen und/oder ergänzten Nachweisdokumente einreichen oder zusätzliche Argumente einbringen, die für eine Erteilung sprechen würden.
Wiedererwägungsgesuch
In begründeten Ausnahmefällen gewährt die Geschäftsstelle deshalb die Möglichkeit eines Wiedererwägungsgesuchs, bspw. wenn relevante Kompetenzen und/oder Nachweisdokumente aus – für die Expertin/den Experten – nachvollziehbaren Gründen im vorliegenden Verfahren von Ihnen nicht vorgebracht und/oder von der/dem GWB-Expert/in nicht sachgemäss beurteilt wurden.
Das Wiedererwägungsgesuch ist der Geschäftstelle AdA (siehe Adresse oben) innert 30 Tagen einzureichen und wird von denselben Expert/innen bearbeitet und entschieden. Achtung: Wenn nachträglich neue Argumente/Nachweisdokumente beigebracht werden, ist das Verfahren erneut nach Aufwand kostenpflichtig (Stundenansatz CHF 160.–).
Weiterzug an die nächsthöhere Stelle (nur bei Stufe Diplom möglich)
Gemäss Art. 15, Abs. 2/3 des «Reglements über die Überprüfung der Modulabschlüsse zur Erteilung des eidg. Fachausweises als Ausbilder/in vom 3.09.1999» und Ziffer 5.33 können Sie den Entscheid innert 30 Tagen nach Eröffnung an das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT weiterziehen.
Für die Verfahrenskosten ist ein Kostenvorschuss von 860 Franken zu leisten. Der Kostenvorschuss wird zurückerstattet, wenn die Beschwerde gutgeheissen wird (Quelle: Merkblatt BBT "Beschwerde", Mai 2007).
Das Verfahren im Überblick


