Schweizerischer Verband für Weiterbildung SVEB

25.08.2010

Rückwirkenden Anerkennung von Lehrgängen

Immer wieder erhält die QSK Anträge von neu anerkannten Institutionen um rückwirkende Anerkennung ihrer Ausbildung.

Beschluss der QSK vom Juni 2010: Im Grundsatz sind rückwirkende Anerkennungen möglich. Alle Vorgaben aus der Anbieteridentifikation (AID) müssen auch bei rückwirkender Anerkennung eingehalten werden, z.B. die Qualifikation der Dozierenden. Falls diese Kriterien nicht (mehr) rekonstruierbar/überprüfbar sind, wird nicht auf eine rückwirkende Anerkennung eingegangen. Der Überprüfungsprozess ist nach Aufwand kostenpflichtig.

Begründung: Die Module sind heute gut im Markt bekannt, die Institutionen sollten seit einiger Zeit den Wert dieser Abschlüsse einschätzen können und wissen, dass ein Anerkennungsverfahren notwendig ist. Ganz am Anfang gab es noch Institutionen, die abwarteten, ob sich die AdA-Module im Markt durchsetzen würden. Alles müsste rekonstruierbar sein, sonst anerkennt sich die Institution selbst. Alle Anforderungen der AID sind zu überprüfen. Es darf nicht sein, dass Institutionen durch rückwirkende Anerkennung Geld sparen.

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