Steuerabzüge für Weiterbildungskosten
Die Frage, ob und in welcher Höhe Weiterbildungskosten von den Steuern abgezogen werden können, wird je nach Kanton unterschiedlich beantwortet. So kann es sein, dass ein Nachdiplomstudium in einem Kanton abzugsfähig ist, im anderen nur zu bestimmten Bedingungen und im Dritten überhaupt nicht.
Auf politischer Ebene wurden mehrere Vorstösse unternommen, um diese Ungleichbehandlung zu beseitigen. Der jüngste Versuch erfolgte 2008 mit einer Motion der ständerätlichen Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK-SR).
Die Motion verlangt eine einheitliche und grosszügigere Regelung als bisher. Bislang wurden nur Weiterbildungen berücksichtigt, die dazu beitragen, die bestehende Qualifikation zu erhalten. Neu sollen auch Aus- und Weiterbildungen abzugsfähig werden, die dem beruflichen Aufstieg, der Umschulung, dem Wiedereinstieg oder dem Berufswechsel dienen.
Wenn die Motion auch im Nationalrat angenommen wird, sind die Kantone verpflichtet, die Abzüge für Weiterbildungskosten künftig einheitlich zu handhaben.
Was bisher geschah
- 2004 verlangte ein weiteres Postulat, dass Kosten für berufsorientierte Weiterbildung von den Steuern abgezogen werden können.
- Im September 2008 stimmte der Ständerat der WAK-Motion zur Neuregelung der Steuerabzüge für berufsorientierte Weiterbildung zu.
- Im August 2010 fand die Vernehmlassung statt
Ausblick
- Die Neuregelung der Steuerabzüge für die berufsorientierte Weiterbildung geht nun ins Parament.




